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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

benntec Systemtechnik GmbH
Bremen
Stand: 05/2023

Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sowie Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.


1. Angebot und Vertragsschluss

1.1. Unsere Angebote/Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend.

1.2. Verträge und Änderungen von Verträgen mit uns kommen nur und erst dann zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen oder die von unseren Kunden bestellten Lieferungen/Leistungen erbracht haben.

1.3. Beschreibungen und Abbildungen unserer Ware sowie technische Angaben und Muster sind nur annähernd maßgeblich, es sei denn, wir haben schriftlich etwas Anderes vereinbart. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen in der elektrischen Ausführung bis zur Lieferung/Leistungserbringung vor, durch die die Interessen unserer Kunden jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.


2. Preise

2.1. Unsere Kunden haben den am Liefertag/bei Leistungserbringung gültigen Listenpreis zu zahlen. Dieses gilt auch bei Nachbestellungen. Ist abweichend hiervon ein bestimmter Preis vereinbart, können wir den am Liefertag/bei Leistungserbringung geltenden Listenpreis dem Kunden berechnen, sofern zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und der Lieferung/ Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen.

2.2. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab unserem Lager ohne Mehrwertsteuer. Verpackung, Versicherung und Fracht und sonstige Kosten hat der Kunde zusätzlich zu tragen, auch wenn sie nicht besonders ausgewiesen sind. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde zusätzlich Zoll- und Zollbehandlungskosten.


3. Lieferfrist

3.1. Angaben über die Lieferfrist sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie nicht vor Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Frist setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt und uns alle nötigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. vorliegen, sowie alle Details geklärt sind.

3.2. Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen außergewöhnlichen Umständen, wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferer/Subunternehmern eingetreten sind, befreien uns gegenüber unseren Kunden für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für uns führen, vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt.


4. Transport und Gefahrenübergang

4.1. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmen wir das Transportmittel und den -weg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder günstigste Möglichkeit gewählt wird. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung unseres Kunden oder wegen mangelhafter Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt einer der in nachstehender Ziffer 11. dieser Bedingungen genannten Haftungsfälle vor.

4.2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn wir die Ware im Lager der Transportperson übergeben haben. Dieses gilt auch bei Teillieferungen/-leistungen. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir auch bei Auslandsgeschäften nicht verpflichtet. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transportweg hat unser Kunde unverzüglich auf eine Schadensaufnahme durch den Beförderer hinzuwirken, insbesondere bei erkennbaren Schäden bei Anlieferung.


5. Teillieferungen, Ware auf Abruf und Abnahme

5.1. Wir können Aufträge in Teillieferungen erfüllen, die innerhalb der in der Ziffer 6. dieser Bedingungen genannten Zahlungsfristen jeweils gesondert zu bezahlen sind.

5.2. Auf Abruf gekaufte Lieferungen/Leistungen muss unser Kunde mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen spätestens innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Vertragsschluss – vollständig abgerufen haben. Abrufe durch unsere Kunden müssen spätestens vier Wochen vor dem Liefertermin bei uns eingehen. Ruft unser Kunde nicht fristgerecht ab, so können wir gegen Bereitstellung der gesamten Lieferung/Leistung den vereinbarten Gesamtpreis verlangen.

5.3. Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nicht an/ab oder verzögert sich die Lieferung/ Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich unseres Kunden liegen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ab dem vorgenannten Zeitpunkt auf unseren Kunden über.


6. Zahlungen

6.1. Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungsdatum netto zu bezahlen, spätestens jedoch nach 8 Tagen.

6.2. Zahlungen tilgen immer die älteste Forderung. Andere Zahlungsmittel als Bargeld, z. B. Schecks und Überweisungen, nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Kunde.

6.3. Wird das Zahlungsziel von höchstens 8 Tagen überschritten, können wir ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz unseren Kunden in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt uns vorbehalten.


7. Aufrechnung und Zurückbehaltung

7.1. Unsere Kunden können uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen (bewiesenen) Ansprüchen aufrechnen.

7.2. Unsere Kunden sind zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, sofern ihre Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


8. Spezialanfertigungen und Freistellung

8.1. Werden Lieferungen/Leistungen speziell für unseren Kunden angefertigt, insbesondere nach seinen Anforderungen, Spezifikationen etc., so kann ein Preiszuschlag für Vorbereitungskosten vereinbart werden. Werkzeuge, Formen etc., die zum Erbringen unserer Lieferungen/ Leistungen verwandt werden, bleiben unser alleiniges Eigentum, auch wenn sie unseren Kunden berechnet wurden.

8.2. Unser Kunde stellt uns bei Lieferungen/Leistungen, die nach seinen Anforderungen, Spezifikationen usw. gefertigt wurden, von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Warenzeichen etc. gegen uns oder unseren Vorlieferanten erheben. Dieses gilt auch, wenn unser Kunde unsere Lieferungen/Leistungen ohne unser Einverständnis so verwendet, dass Rechte Dritter verletzt werden können.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsbeziehung mit den Kunden jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, die ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren, vor.

9.2. Der Kunde ist zum Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Kunden ist nicht gestattet. Von etwaigen Verpfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

9.3. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunden ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

9.4. Unser Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports dieser Waren tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder zukünftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften oder Garantien. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der uns gegen den Kunden zustehenden Zahlungsansprüche.

9.5. Unser Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle eingetreten, hat uns der Kunde die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ermitteln und den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.

9.6. Der Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, getrennt zu lagern und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen.

9.7. Auf Verlangen des Kunden werden wir das uns an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an uns abgetretenen Ansprüche insoweit zurückübertragen, als der Vorbehaltsware den Wert der uns gegen diesen Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20/100 übersteigt.


10. Mängel

10.1. Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.

10.2. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.

10.3. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder unserem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.4. Ansprüche des Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung/Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/ Leistung.

10.5. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 10.4. entsprechend.

10.6. Eine Haftung für Mängel ist – vorbehaltlich nachstehender Ziffer 11. – ausgeschlossen, sofern und soweit die von uns erbrachten Lieferungen/Leistungen vom Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte unsachgemäß, insbesondere abweichend von unserer Bedienungsanleitung oder den Bedienungsanleitungen Dritter für Fremdsysteme (z. B Fremdsoftware) genutzt oder bedient werden und diese unsachgemäße Nutzung oder Bedienung nicht auf einem Einweisungsfehler über die Verwendung/ Benutzung der Leistungen durch uns beruht.

10.7. Eine Haftung für gebrauchte Lieferungen ist – vorbehaltlich nachstehender Ziffer 11. – ausgeschlossen.

10.8. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a) Abs. 1 Nr. 2., 641 BGB längere Fristen gelten, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in nachstehender Ziffer 11.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.

10.9. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 11.

10.10. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.


11. Haftung

11.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefasst „Schadensersatzansprüche“) des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, auf Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden infolge einer von uns zu vertretenen Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.

11.2. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns gehaftet wird.

11.3. Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

11.4. Ziffer 10.10 gilt entsprechend.


12. Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu).


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unseren Kunden ergebenen Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist Bremen. Wir bleiben jedoch berechtigt, jeden Kunden auch vor dem für seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.


14. Teilunwirksamkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen/ Leistungen unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt.